Neuregelung der Maklerprovision – was ändert sich?
- Verkäufer und Käufer Provision teilen sich die Maklerprovision in der Regel paritätisch
- Die Zahlung der Maklerprovision ist nur notwendig, wenn es zum Abschluss eines Kaufvertrags kommt
Mit dem 23. Dezember 2020 ist die gesetzliche Neuregelung bezüglich der Verteilung der Maklerkosten im Immobiliengeschäft in Kraft getreten. Sie gilt beim Verkauf bzw. Kauf von Einfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen. Die Regelung begrenzt die Provision für den Käufer und Verkäufer wechselseitig unter Anwendung eines der drei festgelegten Modelle:
- Der Maklervertrag wird zwischen Verkäufer und Makler abgeschlossen. Dieser beinhaltet auch die Provision, die beim erfolgreichen Verkauf der Immobilie zu zahlen ist. Die Höhe der Provision, die der Käufer an den Makler beim Kauf zu zahlen hat, muss mit der Höhe der im Maklervertrag zwischen Makler und Verkäufer abgeschlossenen Provision übereinstimmen.
- Der Maklervertrag wird nur mit dem Verkäufer geschlossen. Daraus folgt, dass der Makler alleiniger Interessenvertreter hinsichtlich des Verkäufers ist. In diesem Fall kann der Käufer der Immobilie sich vertraglich dazu verpflichten, einen Teil der Maklerprovision zu zahlen. Dieser ist jedoch gesetzlich auf maximal 50% der im Maklervertrag festgelegten Provision begrenzt und darüber hinaus nur dann zahlbar, wenn der Käufer sich zur Zahlung bereit erklärt hat und seitens des Verkäufers oder Maklers nachgewiesen wurde, dass der Verkäuferanteil beglichen wurde.
- Ausgehend vom zweiten Fall kann der Verkäufer die Maklerprovision auch alleine zahlen, ohne Unterstützung bzw. anteilige Bezahlung seitens des Käufers der Immobilie. Auch hier ist demnach der Makler der alleinige Interessensvertreter des Verkäufers.
Welche der drei Möglichkeiten ist zu bevorzugen?
Die ideale Wahl der Vorgehensweise bei der Bezahlung der Maklerprovision ist vom Einzelfall abhängig. Nach wie vor wird sich jedoch wohl die paritätische Teilung größtenteils durchsetzen: Die beidseitig gleiche Begleichung der Maklerprovision hat sich in den meisten Bundesländern bewährt und bildet die Inanspruchnahme der Maklerleistung von beiden Seiten, Verkäufer und Käufer, am fairsten ab.
Worin liegt der Sinn der Regelung?
Seitens des Gesetzgebers besteht hinter der neuen Regelung die Intention, Käufer von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern zu entlasten, insofern es sich um einen Privatkauf handelt. Daher wurde von einer Regelungsanwendung für Eigentümer, die ein Mehrfamilienhauses verkaufen, eine Gewerbeimmobilie verkaufen oder ein Grundstück verkaufen möchten entsprechend abgesehen. Hier ist es nach wie vor auch möglich, dass der Käufer alleine für die Maklerprovision aufkommt oder zumindest einen großen Teil davon übernimmt. Mit der Regelung soll sekundär die Eigentumserwerbsförderung in Deutschland positiv beeinflusst werden. Hierbei ist die Entlastung durch die neue Regelung hinsichtlich der Maklerprovision jedoch nur ein Anfang. Deutlich größeres Potential bietet beispielsweise die Senkung der Grunderwerbssteuer oder deren Abschaffung für Erstkäufer.